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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

§ 3 - Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung (LMTV)

§ 3 Anforderungen an die Transportbehälter



Transportbehälter müssen folgende Anforderungen erfüllen:

1.
Die mit dem Transportgut in Berührung kommenden Teile müssen so beschaffen sein, daß die Lebensmittel hygienisch nicht nachteilig beeinflußt werden können,

2.
sie müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein,

3.
sie müssen begehbar sein oder durch eine Öffnung eine Besichtigung des Innenraumes zulassen,

4.
das Transportgut sowie die Reinigungs- und Desinfektionsmittel müssen leicht auslaufen können,

5.
sie müssen auf der Außenfläche deutlich sichtbar durch Einprägung, Stanzung oder ähnlich dauerhaft mit der Aufschrift "Nur für Lebensmitteltransporte" oder "Nur für Lebensmittel" gekennzeichnet sein.



 

Zitierungen von § 3 LMTV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LMTV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMTV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 LMTV Verwendung der Transportbehälter
... verwendet werden, die 1. den Anforderungen der §§ 3 und 4 entsprechen und 2. a) fabrikneu sind oder eine dem ... benutzt worden sind. (2) Es ist verboten, Transportbehälter, die nach § 3 Nr. 5 gekennzeichnet sind, zur Beförderung anderer Stoffe als Lebensmittel, Erzeugnisse im ...
§ 2a LMTV Ausnahmen für die Beförderung von Ölen und Fetten
... Abweichend von den §§ 2, 3 Nr. 5 und § 5 dürfen Öle und Fette, die als Lebensmittel bestimmt sind, als ...
§ 2b LMTV Ausnahmen für die Beförderung von Rohzucker
... Abweichend von den §§ 2 und 3 Nr. 5 und dem § 5 darf Rohzucker, der unraffiniert nicht für den menschlichen Verzehr ...
§ 6 LMTV Ordnungswidrigkeiten
... 1 nicht entsprechen, oder 2. § 2 Abs. 2 Transportbehälter, die nach § 3 Nr. 5 gekennzeichnet sind, zur Beförderung anderer Stoffe benutzt. (2) ...
§ 8 LMTV Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
... Transportbehälter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht nach § 3 Nr. 5 gekennzeichnet sind, ohne diese Kennzeichnung verwendet ...