(BGBl. I 1998 S. 3147)
Für die Behälter, in denen der Rohzucker befördert wird, gelten folgende Bedingungen:
- 1.
- Vor dem Laden des Rohzuckers ist der Behälter gründlich zu reinigen, um ihn von Rückständen der zuvor beförderten Ladung und sonstigen Verunreinigungen zu befreien; der Behälter ist zu überprüfen, um festzustellen, ob die genannten Rückstände ordnungsgemäß entfernt worden sind.
- 2.
- Die Ladung unmittelbar vor dem Rohzucker darf kein Flüssigmassengut gewesen sein.