§ 2 - Dritte Verordnung über steuerliche Konjunkturmaßnahmen (3. KonjV k.a.Abk.)

V. v. 07.06.1973 BGBl. I S. 530
Geltung ab 10.06.1973; FNA: 611-1-10-3 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben

§ 2 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702) auch im Land Berlin.



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