§ 1 - Flugsicherungs-Anlagen- und Geräte-Musterzulassungs-Verordnung (FSMusterzulV)

V. v. 21.12.2001 BGBl. 2002 I S. 27; zuletzt geändert durch Artikel 576 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 05.01.2002; FNA: 96-1-46 Luftverkehr
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§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen für die Musterzulassung von Anlagen und Geräten für die Flugsicherung und legt das Verfahren der Musterzulassung sowie die Kennzeichnung und Überwachung der Geräte und Anlagen fest.



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