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Änderung § 6 FSMusterzulV vom 04.08.2009

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§ 6 FSMusterzulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung
§ 6 FSMusterzulV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Musterzulassung


(Text alte Fassung)

(1) Das Flugsicherungsunternehmen erteilt die Zulassung für das Baumuster einer Anlage oder eines Gerätes für die Flugsicherung, wenn die Anforderungen nach § 4 erfüllt sind. Hierzu stellt das Flugsicherungsunternehmen eine Urkunde mit Zulassungsnummer gemäß Anlage zu dieser Verordnung aus. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(2) Das Flugsicherungsunternehmen gibt die Liste der zugelassenen Anlagen und Geräte für die Flugsicherung in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung erteilt die Zulassung für das Baumuster einer Anlage oder eines Gerätes für die Flugsicherung, wenn die Anforderungen nach § 4 erfüllt sind. Hierzu stellt das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung eine Urkunde mit Zulassungsnummer gemäß Anlage zu dieser Verordnung aus. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(2) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung gibt die Liste der zugelassenen Anlagen und Geräte für die Flugsicherung in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.


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