Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 1
Zuständig für die Durchführung von Rechtsakten des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Maßnahmen zur Verkaufsförderung, Werbung und Marktforschung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
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