(1) Abweichend von §
18 Abs. 1 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung benötigen Kraftfahrzeuge und Anhänger, die an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen keine Betriebserlaubnis und kein amtliches Kennzeichen, wenn rote Kennzeichen ausgegeben und verwendet werden. Dies gilt auch für Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten (§
28 Abs. 1 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sowie für Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge.
(2) Abweichend von §
28 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen für Fahrten nach Absatz 1 rote Kennzeichen ausgegeben und verwendet werden, und zwar Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung auch an die Halter der betreffenden Fahrzeuge. Im übrigen findet §
28 Abs. 3 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß die Zulassungsbehörde die besonderen Fahrzeugscheine je Fahrzeug ausstellt.
(3) Unberührt bleiben Erlaubnis- und Genehmigungspflichten, soweit sie sich aus anderen Vorschriften, insbesondere aus §
29 Abs. 2 der
Straßenverkehrs-Ordnung, ergeben.