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§ 1 - Versteigererverordnung (VerstV)

Artikel 1 V. v. 24.04.2003 BGBl. I S. 547; zuletzt geändert durch Artikel 101 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.10.2003; FNA: 7104-8 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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§ 1 Versteigerungsauftrag



Der Versteigerer darf nur auf Grund eines schriftlichen Vertrags mit dem Inhalt nach Satz 2 versteigern. Der Vertrag muss enthalten:

1.
Vor- und Nachnamen sowie Anschrift des Auftraggebers,

2.
die Bezeichnung der einzelnen zur Versteigerung bestimmten Sachen und Rechte außer bei Sachgesamtheiten, wenn der Auftraggeber auf die Bezeichnung der einzelnen Sachen im Vertrag verzichtet hat,

3.
die Höhe eines vom Auftraggeber zu zahlenden Entgelts,

4.
die Beträge, die der Auftraggeber als Anteil an den Kosten und baren Auslagen der Versteigerung sowie für eine Schätzung und Begutachtung zu zahlen hat,

5.
den Betrag, den der Auftraggeber dem Versteigerer zu zahlen hat, wenn er den Auftrag ganz oder teilweise zurücknimmt,

6.
Angaben darüber,

a)
wie lange der Auftraggeber an den Auftrag gebunden ist,

b)
ob und welche Mindestpreise festgesetzt werden,

c)
ob Gold- und Silbersachen unter dem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden können.



 

Zitierungen von § 1 VerstV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 VerstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 VerstV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 13.03.2013)
... Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Satz 1 ohne schriftlichen Vertrag versteigert, 2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ein ...