1Der Versteigerer darf nur auf Grund eines Vertrags in Textform mit dem Inhalt nach Satz 2 versteigern.
2Der Vertrag muss enthalten:
- 1.
- Vor- und Nachnamen sowie Anschrift des Auftraggebers,
- 2.
- die Bezeichnung der einzelnen zur Versteigerung bestimmten Sachen und Rechte außer bei Sachgesamtheiten, wenn der Auftraggeber auf die Bezeichnung der einzelnen Sachen im Vertrag verzichtet hat,
- 3.
- die Höhe eines vom Auftraggeber zu zahlenden Entgelts,
- 4.
- die Beträge, die der Auftraggeber als Anteil an den Kosten und baren Auslagen der Versteigerung sowie für eine Schätzung und Begutachtung zu zahlen hat,
- 5.
- den Betrag, den der Auftraggeber dem Versteigerer zu zahlen hat, wenn er den Auftrag ganz oder teilweise zurücknimmt,
- 6.
- Angaben darüber,
- a)
- wie lange der Auftraggeber an den Auftrag gebunden ist,
- b)
- ob und welche Mindestpreise festgesetzt werden,
- c)
- ob Gold- und Silbersachen unter dem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden können.
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Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411