Tools:
Update via:
§ 1 - Versteigererverordnung (VerstV)
Artikel 1 V. v. 24.04.2003 BGBl. I S. 547; zuletzt geändert durch Artikel 101 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.10.2003; FNA: 7104-8 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
| |
Geltung ab 01.10.2003; FNA: 7104-8 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
| |
§ 1 Versteigerungsauftrag
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Versteigerer darf nur auf Grund eines schriftlichen Vertrags mit dem Inhalt nach Satz 2 versteigern. Der Vertrag muss enthalten:
- 1.
- Vor- und Nachnamen sowie Anschrift des Auftraggebers,
- 2.
- die Bezeichnung der einzelnen zur Versteigerung bestimmten Sachen und Rechte außer bei Sachgesamtheiten, wenn der Auftraggeber auf die Bezeichnung der einzelnen Sachen im Vertrag verzichtet hat,
- 3.
- die Höhe eines vom Auftraggeber zu zahlenden Entgelts,
- 4.
- die Beträge, die der Auftraggeber als Anteil an den Kosten und baren Auslagen der Versteigerung sowie für eine Schätzung und Begutachtung zu zahlen hat,
- 5.
- den Betrag, den der Auftraggeber dem Versteigerer zu zahlen hat, wenn er den Auftrag ganz oder teilweise zurücknimmt,
- 6.
- Angaben darüber,
- a)
- wie lange der Auftraggeber an den Auftrag gebunden ist,
- b)
- ob und welche Mindestpreise festgesetzt werden,
- c)
- ob Gold- und Silbersachen unter dem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden können.
Zitierungen von § 1 VerstV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 VerstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 VerstV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 13.03.2013)
... Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Satz 1 ohne schriftlichen Vertrag versteigert, 2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ein ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2286/a32158.htm