§ 1 - Versteigererverordnung (VerstV)

Artikel 1 V. v. 24.04.2003 BGBl. I S. 547; zuletzt geändert durch Artikel 15 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Geltung ab 01.10.2003; FNA: 7104-8 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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§ 1 Versteigerungsauftrag


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Der Versteigerer darf nur auf Grund eines Vertrags in Textform mit dem Inhalt nach Satz 2 versteigern. 2Der Vertrag muss enthalten:

1.
Vor- und Nachnamen sowie Anschrift des Auftraggebers,

2.
die Bezeichnung der einzelnen zur Versteigerung bestimmten Sachen und Rechte außer bei Sachgesamtheiten, wenn der Auftraggeber auf die Bezeichnung der einzelnen Sachen im Vertrag verzichtet hat,

3.
die Höhe eines vom Auftraggeber zu zahlenden Entgelts,

4.
die Beträge, die der Auftraggeber als Anteil an den Kosten und baren Auslagen der Versteigerung sowie für eine Schätzung und Begutachtung zu zahlen hat,

5.
den Betrag, den der Auftraggeber dem Versteigerer zu zahlen hat, wenn er den Auftrag ganz oder teilweise zurücknimmt,

6.
Angaben darüber,

a)
wie lange der Auftraggeber an den Auftrag gebunden ist,

b)
ob und welche Mindestpreise festgesetzt werden,

c)
ob Gold- und Silbersachen unter dem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden können.


Text in der Fassung des Artikels 15 Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie V. v. 11. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2025

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Frühere Fassungen von § 1 VerstV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 15 Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
vom 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411

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Zitierungen von § 1 VerstV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 VerstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 VerstV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2025)
... 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Satz 1 ohne Vertrag in Textform versteigert, 2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ein ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Artikel 15 BEV 2024 Änderung der Versteigererverordnung
... (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „schriftlichen Vertrags" durch die Wörter „Vertrags ...


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