§ 8 - Versteigererverordnung (VerstV)

Artikel 1 V. v. 24.04.2003 BGBl. I S. 547; zuletzt geändert durch Artikel 101 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.10.2003; FNA: 7104-8 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
| |

§ 8 Buchführung


§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Versteigerer hat über jeden Versteigerungsauftrag und dessen Abwicklung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache zu machen. § 239 Abs. 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs gilt sinngemäß.

(2) Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind in den Geschäftsräumen drei Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem Aufzeichnungen zu machen, Unterlagen oder Belege zu sammeln waren.

(3) Soweit sich aus handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen Pflichten zur Buchführung ergeben, die der Pflicht nach Absatz 1 vergleichbar sind, kann der Gewerbetreibende auf diese Buchführung verweisen; die Aufbewahrungspflichten nach Absatz 2 gelten in diesem Fall entsprechend.

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 8 VerstV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 VerstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 VerstV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 13.03.2013)
... nicht oder nicht rechtzeitig führt, 6. (aufgehoben) 7. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder 8. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 eine Aufzeichnung, eine Unterlage oder einen Beleg nicht oder nicht mindestens drei ...
§ 11 VerstV Anwendung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung (vom 18.03.2010)
... eine gewerbsmäßige Tätigkeit als Versteigerer aus, sind die §§ 2 bis 10 insoweit nicht anwendbar. § 4 Absatz 2 der Gewerbeordnung gilt entsprechend.  ... anwendbar. § 4 Absatz 2 der Gewerbeordnung gilt entsprechend. (2) Die §§ 8 und 10 Absatz 1 Nummer 7 und 8, jeweils auch in Verbindung mit § 10 Absatz 2 bis 4, sind auch ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie
V. v. 09.03.2010 BGBl. I S. 264
Artikel 1 DLRLUmsV Änderung der Versteigererverordnung
... eine gewerbsmäßige Tätigkeit als Versteigerer aus, sind die §§ 2 bis 10 insoweit nicht anwendbar. § 4 Absatz 2 der Gewerbeordnung gilt entsprechend.  ... § 4 Absatz 2 der Gewerbeordnung gilt entsprechend. (2) Die §§ 8 und 10 Absatz 1 Nummer 7 und 8, jeweils auch in Verbindung mit § 10 Absatz 2 bis 4, sind auch ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed