Änderung § 10 VerstV vom 25.03.2009

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§ 10 VerstV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung
§ 10 VerstV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Satz 1 ohne schriftlichen Vertrag versteigert,

2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anfertigt,

3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

4. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 eine neue Versteigerung beginnt,

5. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 eine Unterlage oder eine Information nicht oder nicht rechtzeitig herausgibt, eine Vorabbesichtigung nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig führt,

(Text alte Fassung)

6. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 an einem Sonn- oder Feiertag versteigert,

(Text neue Fassung)

6. (aufgehoben)

7. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder

8. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 eine Aufzeichnung, eine Unterlage oder einen Beleg nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 8 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 11 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht.

(4) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 148 Nr. 2 der Gewerbeordnung strafbar.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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