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§ 3 - Leistungsprämien- und -zulagenverordnung (LPZV)

neugefasst durch B. v. 25.09.2002 BGBl. I S. 3745; aufgehoben durch § 11 V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2170
Geltung ab 04.07.1997; FNA: 2032-1-28 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 3 Leistungsprämie



(1) Die Leistungsprämie dient der Anerkennung einer herausragenden besonderen Einzelleistung; sie soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung stehen.

(2) Die Leistungsprämie wird als Einmalzahlung gewährt. Die Höhe soll entsprechend der erbrachten Leistung bemessen werden; es kann ein Betrag bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe, der die Beamtin, der Beamte, die Soldatin oder der Soldat im Zeitpunkt der Entscheidung angehört, zuerkannt werden. Bei Teilzeitbeschäftigten ist das nach § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes geminderte Anfangsgrundgehalt maßgebend.



 

Zitierungen von § 3 LPZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LPZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LPZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 LPZV Allgemeines (vom 01.07.2009)
... Leistungszulage im Sinne des Absatzes 1 Satz 2. Sie dürfen zusammen 150 Prozent des in § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 4 Abs. 2 Satz 2 geregelten Umfangs nicht übersteigen; ...