(1) Die Leistungsprämie dient der Anerkennung einer herausragenden besonderen Einzelleistung; sie soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung stehen.
(2) Die Leistungsprämie wird als Einmalzahlung gewährt. Die Höhe soll entsprechend der erbrachten Leistung bemessen werden; es kann ein Betrag bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe, der die Beamtin, der Beamte, die Soldatin oder der Soldat im Zeitpunkt der Entscheidung angehört, zuerkannt werden. Bei Teilzeitbeschäftigten ist das nach §
6 des
Bundesbesoldungsgesetzes geminderte Anfangsgrundgehalt maßgebend.