Nach §
27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2 bis 4 des
Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. EU Nr. L 161 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 8 einen dort genannten Stoff oder eine dort genannte Zubereitung zu einem dort genannten Zweck verwendet oder
- 2.
- entgegen Artikel 9 Abs. 1 ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung, die ein dort genanntes Treibhausgas enthalten oder benötigen, in den Verkehr bringt.
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V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1417