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§ 6 - Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung (ChemStrOWiV)

neugefasst durch B. v. 27.10.2005 BGBl. I S. 3111; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 944
Geltung ab 08.05.1996; FNA: 8053-6-27 Sonstige Vorschriften
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§ 6 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. EU Nr. L 158 S. 7, Nr. L 229 S. 5) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 2 Unterabs. 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt. q

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Zitierungen von § 6 ChemStrOWiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ChemStrOWiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemStrOWiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung
V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1417
Artikel 1 3. ChemStrOWiVÄndV
... Nr. L 136 S. 9)" ersetzt. 3. § 5 wird aufgehoben. 4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Ordnungswidrigkeiten nach der ...


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