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Änderung § 1 ChemStrOWiV vom 21.05.2011

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§ 1 ChemStrOWiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.05.2011 geltenden Fassung
§ 1 ChemStrOWiV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 892
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen


(Text neue Fassung)

§ 1 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009


vorherige Änderung

Nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 244 S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 2004/232/EG der Kommission vom 3. März 2004 (ABl. EU Nr. L 71 S. 28), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten Stoff produziert,

2. entgegen Artikel 3 Abs. 2 Nr. i Satz 1 Buchstabe c oder d oder Abs. 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass der Umfang einer Produktion einen dort genannten Prozentsatz nicht übersteigt oder dass ein dort genannter Stoff nicht mehr hergestellt wird,

3. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. ii oder Abs. 3 Nr. i Buchstabe e, f oder g einen dort genannten Stoff
in den Verkehr bringt oder verwendet,

4.
entgegen Artikel 4 Abs. 2 Nr. i Satz 1 Buchstabe c oder d oder Nr. iii Satz 2 nicht sicherstellt, dass der berechnete Umfang von Methylbromid einen dort genannten Prozentsatz oder Durchschnittswert nicht übersteigt oder dass Methylbromid nach dem dort genannten Zeitpunkt nicht mehr in den Verkehr gebracht oder verwendet wird,

5.
entgegen Artikel 4 Abs. 6 Satz 1 oder Artikel 5 Abs. 4 Satz 1 ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte Einrichtung einführt oder in den Verkehr bringt,

6. entgegen Artikel 5 Abs. 1 teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe verwendet,

7. entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 einen dort genannten Stoff, ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte Einrichtung aus der Gemeinschaft ausführt,

8. entgegen Artikel 11 Abs. 2 oder 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 14 Abs. 1, einen dort genannten Stoff in einen Nichtvertragsstaat oder ein nicht unter das Protokoll fallendes Gebiet ausführt oder

9. entgegen Artikel 16 Abs. 4 einen geregelten Stoff in einem Einwegbehälter in den Verkehr bringt.

Nach Satz 1 Nr. 5 wird nicht bestraft, wer ein Fertigarzneimittel im Sinne des § 4 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes erfüllt sind, das Arzneimittel im Einzelfall der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung dient und ein gleichwertiges, nach dem Arzneimittelgesetz zugelassenes oder als zugelassen geltendes Arzneimittel nicht verfügbar ist.



Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 einen geregelten Stoff produziert,

2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 einen geregelten Stoff in den Verkehr bringt oder verwendet,

3.
entgegen Artikel 5 Absatz 2 einen geregelten Stoff in einem Einwegbehälter in den Verkehr bringt,

4.
entgegen Artikel 6 Absatz 1 erster Halbsatz ein Produkt oder eine Einrichtung in den Verkehr bringt,

5. entgegen Artikel 6 Absatz 2 eine Brandschutzeinrichtung oder einen Feuerlöscher mit Halonen einsetzt,

6. entgegen Artikel 15 Absatz 1 einen geregelten Stoff, ein Produkt oder eine Einrichtung einführt,

7. entgegen Artikel 17 Absatz 1 einen geregelten Stoff, ein Produkt oder eine Einrichtung ausführt,

8. entgegen Artikel 20 Absatz 1 einen geregelten Stoff, ein Produkt oder eine Einrichtung aus einem Nichtvertragsstaat einführt oder in einen Nichtvertragsstaat ausführt oder

9. entgegen Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 einen neuen Stoff produziert, einführt, in den Verkehr bringt, verwendet oder ausführt.

Nach Satz 1 Nummer 6 wird nicht bestraft, wer ein Fertigarzneimittel im Sinne des § 4 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes einführt, sofern die Voraussetzungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 sowie Absatz 3a Satz 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes erfüllt sind, das Arzneimittel im Einzelfall der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung dient und ein gleichwertiges, nach dem Arzneimittelgesetz zugelassenes oder als zugelassen geltendes Arzneimittel nicht verfügbar ist.