Änderung § 4 ChemStrOWiV vom 24.07.2007

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§ 4 ChemStrOWiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.07.2007 geltenden Fassung
§ 4 ChemStrOWiV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1417

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. EU Nr. L 63 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 775/2004 der Kommission vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 123 S. 27), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. EU Nr. L 63 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2006 der Kommission vom 23. Mai 2006 (ABl. EU Nr. L 136 S. 9), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Unterabs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 14 Abs. 1, eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

2. entgegen Artikel 9 Abs. 1 oder 2 oder Artikel 10 Abs. 3 Unterabs. 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder zur Verfügung stellt,

3. entgegen Artikel 13 Abs. 6 Buchstabe a eine dort genannte Chemikalie ohne ausdrückliche Zustimmung ausführt,

4. entgegen Artikel 13 Abs. 7 Satz 1 eine Chemikalie später als sechs Monate vor dem Verfallsdatum ausführt,

5. entgegen Artikel 13 Abs. 8 Satz 1 bei der Ausfuhr von Pestiziden nicht sicherstellt, dass das Etikett die dort genannten Informationen enthält,

6. entgegen Artikel 14 Abs. 2 eine dort genannte Chemikalie oder einen dort genannten Artikel ausführt,

7. entgegen Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit

a) Artikel 13 Abs. 3, 22, 23 oder 24 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/59/EG der Kommission vom 6. August 2001 (ABl. EG Nr. L 225 S. 1),

b) Artikel 9, 10 oder 11 der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 200 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1),

c) Artikel 15 oder 16 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 230 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/119/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003 (ABl. EU L 325 S. 41),

d) Artikel 20 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1),

e) Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 262 S. 201), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/21/EG der Kommission vom 24. Februar 2004 (ABl. EU Nr. L 57 S. 4), oder

f) Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe e in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 262 S. 21)

eine für die Ausfuhr bestimmte Chemikalie nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verpackt oder kennzeichnet oder

8. entgegen Artikel 16 Abs. 3 ein Sicherheitsdatenblatt nicht oder nicht rechtzeitig beifügt oder nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(2) Soweit in Absatz 1 oder in der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 auf Anhänge verwiesen wird, sind diese in der auf Grund des Artikels 22 der genannten Verordnung aktualisierten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung maßgeblich.






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