(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsteilen nach
§ 33 Absatz 2 jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2)
1Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach
Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
2Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der Bewertungen der drei Prüfungsteile zu berechnen.
3Dabei sind die Prüfungsteile wie folgt zu gewichten:
- 1.
- der Prüfungsteil „Strategische Prozesse" mit 50 Prozent,
- 2.
- die Prüfungsteile „Projekt- und Geschäftsbeziehungen" und „Strategisches Personalmanagement" mit jeweils 25 Prozent.
(3)
1Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden.
2Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach
Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet.
3Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 36 IT-FortbV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019) ... bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 20, 21, 33 und 34 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen ... erhöhen sich die Anteile nach § 20 Absatz 3 oder § 21 Absatz 3 Satz 2 oder § 34 Absatz 2 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile ...