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§ 29 - IT-Fortbildungsverordnung (IT-FortbV k.a.Abk.)

V. v. 03.05.2002 BGBl. I S. 1547; zuletzt geändert durch Artikel 22 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 18.05.2002; FNA: 806-21-7-68 Berufliche Bildung
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§ 29 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Informatiker/zur Geprüften Informatikerin (Certified IT Technical Engineer) und damit die Befähigung,

1.
die IT-Geschäftsfelder eines Unternehmens dauerhaft am Markt strategisch zu positionieren und entsprechend weiterzuentwickeln,

2.
strategische Allianzen und Partnerschaften zu schließen, in den Handlungsfeldern Technologie und Entwicklung strategische Entscheidungen zu treffen,

3.
strategische Personalmaßnahmen zu entwickeln und zu entscheiden sowie Führungskräfte zu führen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person folgende Prozesse verantwortlich festlegen und koordinieren kann:

a)
Entwickeln von Unternehmensstrategien für die Produktentwicklung auf Basis aktueller technologischer Entwicklungen, Marktbedingungen, eigener Visionen und existierender Rahmenbedingungen,

b)
Koordinieren des technologischen Bereichs auf strategischer Ebene im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens,

c)
Präsentieren von Technologieanalysen und Entwicklungsplänen innerhalb des Unternehmens sowie Einleitung von entsprechenden Aktivitäten zu den Umsetzungsstrategien,

d)
Verhandeln und Verantworten von Budgets innerhalb des eigenen Unternehmens für Entwicklungspläne sowie Verhandeln von Verträgen mit Kooperationspartnern,

e)
Bilden von Entwicklungsteams, Vereinbaren von entsprechenden Zielen, Wahrnehmen von Mitarbeiterführungsaufgaben im Rahmen der strategischen Verantwortung,

f)
Transparentes Darstellen der Entwicklungsprozesse für alle im eigenen Unternehmen Beteiligten,

g)
Entwickeln von langfristigen Qualitätssicherungskonzepten, bezogen auf den eigenen Verantwortungsbereich und deren Umsetzung auf allen Unternehmensebenen,

h)
Bilden von strategischen Partnerschaften mit Unternehmen des Marktes für Technologie- und Entwicklungsprozesse, um Risiken zu minimieren und Chancen zu erhöhen,

i)
Führen von Mitarbeitern gemäß der quantitativen und qualitativen Zielvorgaben und Zielerreichung, Bestimmen von Meilensteinen für Entwicklungsprojekte,

k)
Entwickeln und Fördern von Sensibilität gegenüber fremden Kulturen,

l)
Entwickeln und Pflegen fremdsprachlicher Kommunikation im eigenen Unternehmen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Informatiker/Geprüfte Informatikerin (Certified IT Technical Engineer).



 
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Frühere Fassungen von § 29 IT-Fortbildungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 22 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 29 IT-Fortbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 IT-FortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IT-FortbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 IT-FortbV Zulassungsvoraussetzungen (Strategische Professionals) (vom 17.12.2019)
... gemäß Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 27 oder § 29 genannten Aufgaben haben. (3) Die antragstellende Person muss belegen, dass sie ...