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Änderung § 2 IT-Fortbildungsverordnung vom 01.08.2010

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2010 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.07.2010 BGBl. I S. 1010
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen (Operative Professionals)


(1) Zur Prüfung der operativen Professionals ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

(Text alte Fassung)

1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der dem Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik zugeordnet werden kann und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder

2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder

3. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis.

(2) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in den §§ 8, 11, 14 oder 17 genannten Aufgaben haben und die Qualifikation eines zertifizierten IT-Spezialisten gemäß der "Vereinbarung über die Spezialistenprofile im Rahmen des Verfahrens zur Ordnung der IT-Weiterbildung vom 14. Februar 2002" (BAnz. Nr. 105a vom 12. Juni 2002), geändert durch Änderung der Bekanntmachung der Vereinbarung über die Spezialisten-Profile im Rahmen des Verfahrens zur Ordnung der IT-Weiterbildung vom 21. Oktober 2004 (BAnz. Nr. 244a vom 23. Dezember 2004), oder eine nach Breite und Tiefe entsprechende Qualifikation beinhalten.

(Text neue Fassung)

1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der dem Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik zugeordnet werden kann und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder

2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder

3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.

(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in den §§ 8, 11, 14 oder 17 genannten Aufgaben haben und die Qualifikation eines zertifizierten IT-Spezialisten nach einem der Profile der Anlage 5 oder eine nach Breite und Tiefe entsprechende Qualifikation beinhalten.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Qualifikationen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.



 

 
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