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Änderung § 7 IT-Fortbildungsverordnung vom 17.12.2019

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 22 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil "Mitarbeiterführung und Personalmanagement"


(1) Die Situationsaufgaben sind so gestaltet, dass jeder der folgenden Qualifikationsschwerpunkte mindestens einmal thematisiert wird:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Im Qualifikationsschwerpunkt 'Personalplanung und -auswahl' soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie den Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den betrieblichen Anforderungen sicherstellen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

(Text neue Fassung)

1. Im Qualifikationsschwerpunkt 'Personalplanung und -auswahl' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie den Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den betrieblichen Anforderungen sicherstellen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

a) Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen; Erstellen von Anforderungsprofilen,

b) Planen der Personalgewinnung durch Aus- und Fortbildung und durch Rekrutierung von Fachkräften am Arbeitsmarkt,

c) Vorbereiten und Durchführen von Personalauswahlgesprächen,

d) Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern, einschließlich Auszubildenden,

e) Gestalten von Arbeits- und Ausbildungsverträgen;

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2. im Qualifikationsschwerpunkt 'Mitarbeiter- und Teamführung' soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie Personalmaßnahmen durchführen, Mitarbeiter sowie Teams führen, entwickeln, motivieren und einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:



2. im Qualifikationsschwerpunkt 'Mitarbeiter- und Teamführung' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie Personalmaßnahmen durchführen, Mitarbeiter sowie Teams führen, entwickeln, motivieren und einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

a) Beurteilen von Mitarbeitern, einschließlich Auszubildenden,

b) Anwenden von Führungsmethoden und -techniken,

c) Motivieren der Mitarbeiter zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben,

d) Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung des Einzelnen unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten,

e) Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Konflikte, Berücksichtigen kultureller Unterschiede,

f) Führen von Teams, insbesondere

aa) gemeinsames Entwickeln von Zielen, Festlegen von Handlungsspielräumen und Ergreifen von Aktivitäten bei Zielabweichung,

bb) Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen,

cc) Erkennen von Teamkonflikten und Entwickeln von Lösungen im Sinne einer gemeinsamen Teameffizienz;

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3. im Qualifikationsschwerpunkt 'Qualifizierung' soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie Personalentwicklungspotentiale einschätzen, Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen sowie Qualifizierungsaktivitäten durchführen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:



3. im Qualifikationsschwerpunkt 'Qualifizierung' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie Personalentwicklungspotentiale einschätzen, Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen sowie Qualifizierungsaktivitäten durchführen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

a) Ermitteln von kurz- und langfristigen Qualifizierungsbedarfen,

b) Mitwirken bei Qualifizierungsaktivitäten und Erstellen von Qualifizierungskonzepten,

c) Planen und Organisieren von Einarbeitung, Praktika, Aus- und Fortbildung, Auswählen der Qualifizierungsorte, Gewinnen und Fortbilden der Ausbilder,

d) Anwenden von Methoden der Unterweisung und des Coachings,

e) Zusammenarbeiten mit zuständigen Stellen, Bildungsträgern und Berufsschulen,

f) Vorbereiten der Mitarbeiter und Auszubildenden auf Prüfungen und den Erwerb von Qualifikationsnachweisen;

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4. im Qualifikationsschwerpunkt 'Arbeitsrecht' soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie bei personellen Einzelmaßnahmen, Veränderungen der Arbeitsorganisation und des Einsatzes von Personal, insbesondere arbeitsrechtliche und sozialrechtliche Bestimmungen, Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretungen und betriebliche Erfordernisse berücksichtigen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:



4. im Qualifikationsschwerpunkt 'Arbeitsrecht' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie bei personellen Einzelmaßnahmen, Veränderungen der Arbeitsorganisation und des Einsatzes von Personal, insbesondere arbeitsrechtliche und sozialrechtliche Bestimmungen, Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretungen und betriebliche Erfordernisse berücksichtigen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

a) Anwenden des Betriebsverfassungsgesetzes, Berufsbildungsgesetzes und des Tarifrechts,

b) Berücksichtigen von Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitszeitordnungen,

c) Berücksichtigen von Rechtsbestimmungen beim Personaleinsatz von Fremdfirmen, insbesondere des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,

d) Anwenden von Vorschriften des Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts,

e) Beenden von Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen, Erstellen von Zeugnissen.

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(2) Für die praktische Demonstration wählt der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin einen der folgenden Anwendungsfälle aus:



(2) Für die praktische Demonstration wählt die zu prüfende Person einen der folgenden Anwendungsfälle aus:

1. Vorbereiten und Durchführen eines Einstellungsgespräches,

2. Vorbereiten und Durchführen eines Mitarbeitergespräches,

3. Vorbereiten und Durchführen einer Ausbildungseinheit,

4. Vorbereiten und Durchführen einer Mitarbeiterqualifizierung.

(3) In den Anwendungsfällen sind folgende Anforderungen nachzuweisen:

vorherige Änderung

1. im Anwendungsfall 'Vorbereiten und Durchführen eines Einstellungsgespräches' soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie die Rahmenbedingungen für ein Gespräch gestalten, Bewerber beurteilen, Einsatz- und Entwicklungsperspektiven für den Bewerber aufzeigen und das Einstellungsgespräch zielgerichtet führen kann,

2. im Anwendungsfall 'Vorbereiten und Durchführen eines Mitarbeitergespräches' soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie die Rahmenbedingungen für ein Gespräch gestalten, Mitarbeiter beurteilen, Zielvereinbarungen treffen, Entwicklungsperspektiven für den Mitarbeiter aufzeigen, Kritik annehmen sowie das Gespräch zielgerichtet führen kann,

3. im Anwendungsfall 'Vorbereiten und Durchführen einer Ausbildungseinheit' soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie Ausbildungseinheiten auswählen und gestalten, Methoden der Anleitung und Medien auswählen und einsetzen, Lernprozesse gestalten, auf Lernschwierigkeiten reagieren sowie Lernerfolge sicherstellen kann,

4. im Anwendungsfall 'Vorbereiten und Durchführen einer Mitarbeiterqualifizierung' soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie Qualifizierungsthemen auswählen und gestalten, Methoden der Anleitung und Medien auswählen und einsetzen, Lernprozesse gestalten, auf Lernschwierigkeiten reagieren sowie Lernerfolge sicherstellen kann.



1. im Anwendungsfall 'Vorbereiten und Durchführen eines Einstellungsgespräches' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie die Rahmenbedingungen für ein Gespräch gestalten, Bewerber beurteilen, Einsatz- und Entwicklungsperspektiven für den Bewerber aufzeigen und das Einstellungsgespräch zielgerichtet führen kann,

2. im Anwendungsfall 'Vorbereiten und Durchführen eines Mitarbeitergespräches' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie die Rahmenbedingungen für ein Gespräch gestalten, Mitarbeiter beurteilen, Zielvereinbarungen treffen, Entwicklungsperspektiven für den Mitarbeiter aufzeigen, Kritik annehmen sowie das Gespräch zielgerichtet führen kann,

3. im Anwendungsfall 'Vorbereiten und Durchführen einer Ausbildungseinheit' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie Ausbildungseinheiten auswählen und gestalten, Methoden der Anleitung und Medien auswählen und einsetzen, Lernprozesse gestalten, auf Lernschwierigkeiten reagieren sowie Lernerfolge sicherstellen kann,

4. im Anwendungsfall 'Vorbereiten und Durchführen einer Mitarbeiterqualifizierung' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie Qualifizierungsthemen auswählen und gestalten, Methoden der Anleitung und Medien auswählen und einsetzen, Lernprozesse gestalten, auf Lernschwierigkeiten reagieren sowie Lernerfolge sicherstellen kann.