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Änderung § 14 IT-Fortbildungsverordnung vom 17.12.2019

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 22 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses


(1) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften IT-Berater/zur Geprüften IT-Beraterin, (Certified IT Business Consultant) und damit die Befähigung,

1. Unternehmen bei der Analyse, Zieldefinition, Konzeptentwicklung und -umsetzung von IT-Lösungen zu beraten, um die Entwicklungspotentiale sowie die Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen zu stärken und den Unternehmen neue oder erweiterte Geschäftschancen zu ermöglichen,

2. sich auf neue Technologien, auf veränderte lokale und globale Marktverhältnisse, auf Methoden des Selbst- und Prozessmanagements flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Akzeptanz zu gestalten,

3. Aufgaben der Mitarbeiterführung wahrzunehmen.

(Text alte Fassung)

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften sowie technischer und betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge und des Qualitätsmanagements folgende Prozesse durchführen kann:

(Text neue Fassung)

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften sowie technischer und betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge und des Qualitätsmanagements folgende Prozesse durchführen kann:

a) Bewerten von Kunden-, Mitbewerber- und eigenen IT-Systemen unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten,

b) Gestalten von Veränderungsprozessen in Unternehmen,

c) Akquirieren und Durchführen von IT-Beratungsprojekten,

d) Erstellen kundenspezifischer Lösungsangebote,

e) Planen und Überwachen der Umsetzung der IT-Lösung beim Kunden,

f) Organisieren von effizienten Arbeits- und Systemabläufen,

g) Planen und Zusammenstellen des Projektteams, Führen und Motivieren der Mitarbeiter, Fördern der Kooperation und Kommunikation, Beteiligen der Mitarbeiter an Entscheidungsprozessen; Anwenden von Konfliktlösungsstrategien, Mitwirken bei Stellenbesetzungen und laufenden Beurteilungen,

h) Planen des Personalbedarfs und der Personalentwicklung, Feststellen des Qualifizierungsbedarfs und Einleiten von Qualifizierungsaktivitäten, Planen und Leiten der Ausbildung.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter IT-Berater/Geprüfte IT-Beraterin (Certified IT Business Consultant).