§ 23 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 25 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 22 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung)§ 23 Gliederung der Prüfung (Strategische Professionals) | (Text neue Fassung)§ 25 Gliederung der Prüfung (Strategische Professionals) |
(Textabschnitt unverändert) Die Prüfung für die strategischen Professionals gliedert sich in die Prüfungsteile: 1. Strategische Prozesse, 2. Projekt- und Geschäftsbeziehungen, 3. Strategisches Personalmanagement. Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen. |