Änderung § 30 IT-Fortbildungsverordnung vom 17.12.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 28 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 30 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 22 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil "Strategische Prozesse" (Informatiker)


(Text neue Fassung)

§ 30 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil "Strategische Prozesse" (Informatiker)


vorherige Änderung

Durch die Ausarbeitung und das Fachgespräch gemäß § 24 soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, strategische Unternehmensentscheidungen unter Einhaltung von Ziel- und Zeitvorgaben vorzubereiten und zu treffen:



Durch die Ausarbeitung und das Fachgespräch gemäß § 24 soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, strategische Unternehmensentscheidungen unter Einhaltung von Ziel- und Zeitvorgaben vorzubereiten und zu treffen:

(Textabschnitt unverändert)

a) Ausarbeiten von Ideen für neue Technologien zur Integration in das Portfolio (Gesamtbestand) des eigenen Unternehmens,

b) Konzipieren von technologischen Analysen,

c) Planen von Umsetzungskonzepten einschließlich von Qualitätssicherungsaktivitäten in Bezug auf die formulierten technologischen und wirtschaftlichen Vorgaben,

d) Erläutern der vorgeschlagenen, einzusetzenden Methoden und Verfahren,

e) analytisches Bewerten der dargestellten Lösungsvorschläge.






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