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Änderung § 38 IT-Fortbildungsverordnung vom 17.12.2019

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§ 34 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 38 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 22 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung)

§ 34 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 38 Übergangsvorschriften


(Textabschnitt unverändert)

Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. März 2005 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 33 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. April 2003 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.