§ 21 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 23 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 22 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung) § 21 Ausbildereignung | (Text neue Fassung)§ 23 Ausbildereignung |
(Textabschnitt unverändert) (1) Wer die Prüfung nach dieser Verordnung zu einem Abschluss der operativen Professionals bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. | |
(2) Wer dabei im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' für die praktische Demonstration den Anwendungsfall 'Vorbereiten und Durchführen einer Ausbildungseinheit' oder 'Vorbereiten und Durchführen einer Mitarbeiterqualifizierung' ausgewählt hat, hat die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen. Hierüber ist dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin ein Zeugnis auszustellen. | (2) Wer dabei im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' für die praktische Demonstration den Anwendungsfall 'Vorbereiten und Durchführen einer Ausbildungseinheit' oder 'Vorbereiten und Durchführen einer Mitarbeiterqualifizierung' ausgewählt hat, hat die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen. Hierüber ist der zu prüfenden Person ein Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen. |