Änderung § 23 IT-Fortbildungsverordnung vom 17.12.2019

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§ 21 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 23 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 22 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 Ausbildereignung


(Text neue Fassung)

§ 23 Ausbildereignung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Wer die Prüfung nach dieser Verordnung zu einem Abschluss der operativen Professionals bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.

vorherige Änderung

(2) Wer dabei im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' für die praktische Demonstration den Anwendungsfall 'Vorbereiten und Durchführen einer Ausbildungseinheit' oder 'Vorbereiten und Durchführen einer Mitarbeiterqualifizierung' ausgewählt hat, hat die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen. Hierüber ist dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin ein Zeugnis auszustellen.



(2) Wer dabei im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' für die praktische Demonstration den Anwendungsfall 'Vorbereiten und Durchführen einer Ausbildungseinheit' oder 'Vorbereiten und Durchführen einer Mitarbeiterqualifizierung' ausgewählt hat, hat die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen. Hierüber ist der zu prüfenden Person ein Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen.




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