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Änderung Anlage 2 IT-Fortbildungsverordnung vom 17.12.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
Anlage 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 22 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 20 Abs. 5)


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu den §§ 22 und 35) Zeugnisinhalte


vorherige Änderung

(siehe BGBl. I 2002 S. 1563)

a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter 'Artikel
1 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)' durch die Wörter 'Artikel 55 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)' ersetzt.

b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:

'Dieser Abschluss ist im Deutschen
und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'



Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3. Datum des Bestehens der Prüfung,

4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach §
1 Absatz 4 und 5,

5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6. Datum
der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1. zum Prüfungsteil 'Betriebliche IT-Prozesse' die Benennung, die Themenstellung, die Bewertung und die Note,

2. zum Prüfungsteil 'Profilspezifische IT-Fachaufgaben'

a) Benennung, Themenstellungen und Bewertungen für die drei Situationsaufgaben dieses Prüfungsteils sowie

b) das nach § 20 Absatz 3 errechnete arithmetische Mittel und die Note dieses Prüfungsteils,

3. zum Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung
und Personalmanagement'

a) Benennung, Themenstellungen und Bewertungen für die zwei Situationsaufgaben,

b) Benennung, den für die praktische Demonstration gewählten Anwendungsfall und dessen Bewertung sowie

c) das nach § 20 Absatz 3 errechnete arithmetische Mittel und die Note dieses Prüfungsteils,

4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6. die Gesamtnote in Worten,

7. Vorliegen des Nachweises nach § 24,

8. Befreiungen nach § 36.


(heute geltende Fassung)