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§ 2 - Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)

Artikel 1 G. v. 13.09.2001 BGBl. I S. 2376; zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 15 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 2330-32 Wohnungsbauwesen
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§ 2 Fördergegenstände und Fördermittel



(1) Fördergegenstände sind:

1.
Wohnungsbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs des Wohnraums innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung (Ersterwerb),

2.
Modernisierung von Wohnraum,

3.
Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum und

4.
Erwerb bestehenden Wohnraums,

wenn damit die Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum durch Begründung von Belegungs- und Mietbindungen oder bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum erfolgt.

(2) Die Förderung erfolgt durch

1.
Gewährung von Fördermitteln, die aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen als Darlehen zu Vorzugsbedingungen, auch zur nachstelligen Finanzierung, oder als Zuschüsse bereitgestellt werden,

2.
Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen sowie

3.
Bereitstellung von verbilligtem Bauland.



 

Zitierungen von § 2 WoFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WoFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 WoFG Sonderregelungen für einzelne Länder
... 1. Fördergegenstand ist bis zum 31. Dezember 2008 in Ergänzung des § 2 Abs. 1 auch die Instandsetzung vorhandener Wohnungen. 2. Bei der ...
§ 46 WoFG Zeitlicher Anwendungsbereich
... Die §§ 1 bis 45 dieses Gesetzes finden auf Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung Anwendung, ...