§ 51 - Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)

Artikel 1 G. v. 13.09.2001 BGBl. I S. 2376; zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 15 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 2330-32 Wohnungsbauwesen
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§ 51 Anwendung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen


§ 51 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Das Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2180), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 13 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), ist ab 1. Januar 2002 in der jeweils geltenden Fassung für den in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 und den in § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2100) bezeichneten Wohnraum anzuwenden, bis das Land für die Erhebung von Ausgleichszahlungen nach Maßgabe des § 15 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen Vorschriften erlassen hat.

(2) § 50 Abs. 2 gilt für Verfahren sowie für wirksame Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 9 Föderalismusreform-Begleitgesetz G. v. 5. September 2006 BGBl. I S. 2098 m.W.v. 1. Januar 2007

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Frühere Fassungen von § 51 WoFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 9 Föderalismusreform-Begleitgesetz
vom 05.09.2006 BGBl. I S. 2098

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 51 WoFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 WoFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG)
neugefasst durch B. v. 13.09.2001 BGBl. I S. 2414; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098
§ 15 AFWoG Überleitungsvorschriften zum Wohnraumförderungsgesetz (vom 01.01.2007)
... und der hierzu ergehenden landesrechtlichen Vorschriften zu leisten haben. (5) § 51 des Wohnraumförderungsgesetzes bleibt ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Föderalismusreform-Begleitgesetz
G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098
Artikel 9 FödReformBeglG Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
... eingefügt. b) Nummer 5 wird aufgehoben. 8. In § 51 Abs. 1 werden die Wörter „5 und Satz 2" durch die Wörter „Satz 2 und ...


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