Auf Grund des §
6 Abs. 5 Nr. 5 des
Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) verordnet das Bundesministerium des Innern:
Die bis zum 31. März 1999 gemäß § 1 der Sechsten Verordnung zum
Waffengesetz vom 18. Juni 1985 (BGBl. I S. 1150) ausgestellten Anmeldebescheinigungen gelten bis zum 31. Dezember 2000 fort, soweit sie nicht vorher auf Grund einer in den Bescheinigungen enthaltenen Befristung oder aus anderen Gründen ihre Gültigkeit verlieren.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1999 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.