§ 5 - Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz (AtSKostV)

V. v. 17.12.1981 BGBl. I S. 1457; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
Geltung ab 23.12.1981; FNA: 751-12 Kernenergie
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§ 5 Kosten der Aufsicht


§ 5 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Für Maßnahmen der staatlichen Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes werden Kosten für folgende Tatbestände erhoben:

1.
Bei Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes und Tätigkeiten nach den §§ 6 und 9 des Atomgesetzes Messungen und Untersuchungen zur Überwachung

a)
der Ableitung und Ausbreitung radioaktiver Stoffe

b)
der für die Erkennung eines Störfalls bedeutsamen Betriebszustände

c)
der Radioaktivität in der Umgebung einschließlich der meteorologischen Ausbreitungsverhältnisse

durch behördlich beauftragte Meßstellen oder durch behördeneigene Überwachungseinrichtungen; die Kostenpflicht erstreckt sich auch auf die Übermittlung und Auswertung von Meß- und Untersuchungsergebnissen;

2.
Prüfung nicht genehmigungsbedürftiger Änderungen von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes oder von Tätigkeiten nach den §§ 4, 6 und 9 des Atomgesetzes;

3.
Maßnahmen der Aufsichtsbehörde auf Grund sicherheitstechnisch bedeutsamer Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes oder bei Tätigkeiten nach den §§ 4, 6 und 9 des Atomgesetzes;

3a.
Prüfungen der Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung nach § 19a des Atomgesetzes;

4.
wiederkehrende Prüfungen von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes oder von Tätigkeiten nach den §§ 6 und 9 des Atomgesetzes;

5.
sonstige Überprüfungen und Kontrollen von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes und von Tätigkeiten nach den §§ 4, 6 und 9 des Atomgesetzes, soweit die Hinzuziehung von Sachverständigen geboten ist;

6.
Überprüfung nach § 12b des Atomgesetzes hinsichtlich der Zuverlässigkeit von Personen, die bei der Errichtung und bei dem Betrieb von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes oder bei Tätigkeiten nach den §§ 4, 6 und 9 des Atomgesetzes tätig sind;

7.
die Nummern 1 bis 6 gelten auch für Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes und die Schachtanlage Asse II.

(2) Die Gebühr beträgt 25 bis 500.000 Euro, bei Überprüfungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 6 für jede überprüfte Person 25 bis 500 Euro.

(3) 1Die Gebührenpflicht entsteht mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung, im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 am Ende eines Monats, in dem Messungen und Untersuchungen vorgenommen worden sind. 2Bei regelmäßig wiederkehrenden Amtshandlungen können abweichend von Satz 1 Abschläge erhoben werden, die bei der nachfolgenden Gebührenfestsetzung zu verrechnen sind.

(4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 können Pauschgebühren festgesetzt werden.


Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung G. v. 27. Juni 2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194 m.W.v. 31. Dezember 2018

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Frühere Fassungen von § 5 AtSKostV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2018Artikel 24 Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
vom 27.06.2017 BGBl. I S. 1966
aktuell vorher 30.07.2016Artikel 7 Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung
vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1843
aktuellvor 30.07.2016früheste archivierte Fassung

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Zitierungen von § 5 AtSKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AtSKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AtSKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843, 2930
Artikel 7 EndLaNOG Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz
... soweit es nach § 23b zuständig ist; 50 bis 2 Millionen Euro;". 2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ...

Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
Artikel 24 StrlSchGEG Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz
... des Strahlenschutzgesetzes zuständig ist, 50 Euro bis 2 Millionen Euro." 4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 wird das Semikolon am Ende durch einen ...


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