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Änderung § 1 AtSKostV vom 27.07.2013

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§ 1 AtSKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2013 geltenden Fassung
§ 1 AtSKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2553
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Die nach den §§ 23, 23a, 23b und 24 des Atomgesetzes zuständigen Behörden erheben Kosten (Gebühren und Auslagen) nach § 21 des Atomgesetzes und nach dieser Verordnung. Ergänzend gelten die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes.

(Text neue Fassung)

Die nach den §§ 23, 23a, 23b, 23d und 24 des Atomgesetzes zuständigen Behörden erheben Kosten (Gebühren und Auslagen) nach § 21 des Atomgesetzes und nach dieser Verordnung. Ergänzend gelten die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes.

 (keine frühere Fassung vorhanden)