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Änderung § 9 AtSKostV vom 15.07.2016

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§ 9 AtSKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 9 AtSKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 77 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Übergangsregelung


(Text alte Fassung)

(1) Diese Verordnung ist auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden, soweit in diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereits festgesetzt sind.

(Text neue Fassung)

(1) (aufgehoben)

(2) Die durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3463) geänderten Vorschriften sind auch auf die am 21. Dezember 2004 anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden, soweit in diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereits festgesetzt sind.