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Änderung § 5 AtSKostV vom 31.12.2018

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§ 5 AtSKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2018 geltenden Fassung
§ 5 AtSKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Kosten der Aufsicht


(1) Für Maßnahmen der staatlichen Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes werden Kosten für folgende Tatbestände erhoben:

1. Bei Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes und Tätigkeiten nach den §§ 6 und 9 des Atomgesetzes Messungen und Untersuchungen zur Überwachung

a) der Ableitung und Ausbreitung radioaktiver Stoffe

b) der für die Erkennung eines Störfalls bedeutsamen Betriebszustände

c) der Radioaktivität in der Umgebung einschließlich der meteorologischen Ausbreitungsverhältnisse

durch behördlich beauftragte Meßstellen oder durch behördeneigene Überwachungseinrichtungen; die Kostenpflicht erstreckt sich auch auf die Übermittlung und Auswertung von Meß- und Untersuchungsergebnissen;

2. Prüfung nicht genehmigungsbedürftiger Änderungen von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes oder von Tätigkeiten nach den §§ 4, 6 und 9 des Atomgesetzes;

3. Maßnahmen der Aufsichtsbehörde auf Grund sicherheitstechnisch bedeutsamer Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes oder bei Tätigkeiten nach den §§ 4, 6 und 9 des Atomgesetzes;

3a. Prüfungen der Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung nach § 19a des Atomgesetzes;

4. wiederkehrende Prüfungen von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes oder von Tätigkeiten nach den §§ 6 und 9 des Atomgesetzes;

5. sonstige Überprüfungen und Kontrollen von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes und von Tätigkeiten nach den §§ 4, 6 und 9 des Atomgesetzes, soweit die Hinzuziehung von Sachverständigen geboten ist;

6. Überprüfung nach § 12b des Atomgesetzes hinsichtlich der Zuverlässigkeit von Personen, die bei der Errichtung und bei dem Betrieb von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes oder bei Tätigkeiten nach den §§ 4, 6 und 9 des Atomgesetzes tätig sind;

(Text alte Fassung)

7. die Nummern 1 bis 6 gelten auch für Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes und die Schachtanlage Asse II;

8. Überwachung der Einhaltung der in § 103 in Verbindung mit den §§ 93 und 94 der Strahlenschutzverordnung festgelegten Anforderungen zum Schutz des fliegenden Personals vor Expositionen durch kosmische Strahlung.


(Text neue Fassung)

7. die Nummern 1 bis 6 gelten auch für Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes und die Schachtanlage Asse II.

(2) Die Gebühr beträgt 25 bis 500.000 Euro, bei Überprüfungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 6 für jede überprüfte Person 25 bis 500 Euro.

(3) 1 Die Gebührenpflicht entsteht mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung, im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 am Ende eines Monats, in dem Messungen und Untersuchungen vorgenommen worden sind. 2 Bei regelmäßig wiederkehrenden Amtshandlungen können abweichend von Satz 1 Abschläge erhoben werden, die bei der nachfolgenden Gebührenfestsetzung zu verrechnen sind.

(4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 können Pauschgebühren festgesetzt werden.



(heute geltende Fassung)