Änderung § 9 MiArbG vom 28.04.2009

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§ 9 MiArbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.04.2009 geltenden Fassung
§ 9 MiArbG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 Abs. 2 G. v. 22.04.2009 BGBl. I S. 818

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9


(Text neue Fassung)

§ 9 Änderung und Aufhebung


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Die §§ 4 bis 7 gelten entsprechend für die Änderung und Aufhebung von Mindestarbeitsbedingungen.



Die §§ 4 bis 7 gelten entsprechend für die Änderung und Aufhebung von Mindestarbeitsentgelten.




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