§ 17 MiArbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.04.2009 geltenden Fassung | § 17 MiArbG n.F. (neue Fassung) in der am 28.04.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 Abs. 2 G. v. 22.04.2009 BGBl. I S. 818 |
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(Text alte Fassung) § 17 (neu) | (Text neue Fassung)§ 17 Zustellung |
Für die Anwendung dieses Gesetzes gilt der im Inland gelegene Ort der Werk- oder Dienstleistung sowie das vom Arbeitgeber eingesetzte Fahrzeug als Geschäftsraum im Sinne des § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes in Verbindung mit § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung. |