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Änderung § 16 MiArbG vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 MiArbG, alle Änderungen durch Artikel 224 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des MiArbG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 16 MiArbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 16 MiArbG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 224 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann mit Zustimmung des Bundesrates und nach Beratung mit den Gewerkschaften und den Vereinigungen von Arbeitgebern die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen erlassen über

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des Bundesrates und nach Beratung mit den Gewerkschaften und den Vereinigungen von Arbeitgebern die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen erlassen über

a) die Errichtung des Hauptausschusses (§ 2) und sein Verfahren;

b) die Errichtung von Fachausschüssen und ihr Verfahren;

c) das Verfahren nach § 7.



 (keine frühere Fassung vorhanden)