Zitierungen von § 14 MiArbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 MiArbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MiArbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 MiArbG Meldepflicht (vom 28.04.2009)
...  3. Ort der Beschäftigung, 4. Ort im Inland, an dem die nach § 14 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden, 5. Familienname, Vornamen, ...
§ 18 MiArbG Bußgeldvorschriften (vom 28.04.2009)
... 7. entgegen § 13 Abs. 2 eine Versicherung nicht beifügt, 8. entgegen § 14 Abs. 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder nicht ... erstellt oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder 9. entgegen § 14 Abs. 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
G. v. 22.04.2009 BGBl. I S. 818
Anlage 1. MiArbGÄndG (zu Artikel 1 Absatz 2) Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen (Mindestarbeitsbedingungengesetz - MiArbG) Inhaltsübersicht
... der Zollverwaltung und anderer Behörden § 13 Meldepflicht § 14 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten § 15 Zusammenarbeit der in- und ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
G. v. 22.04.2009 BGBl. I S. 818
Artikel 1 1. MiArbGÄndG
...  3. Ort der Beschäftigung, 4. Ort im Inland, an dem die nach § 14 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden, 5. Familienname, Vornamen, ... die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 bestimmen." 17. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten ... Satz 1 bestimmen." 17. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten (1) Soweit eine Rechtsverordnung nach § ... entgegen § 13 Abs. 2 eine Versicherung nicht beifügt, 8. entgegen § 14 Abs. 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder nicht ... erstellt oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder 9. entgegen § 14 Abs. 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der ...


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