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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin (MaschFüAusbV k.a.Abk.)

V. v. 27.04.2004 BGBl. I S. 647; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 151
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-318 Berufliche Bildung
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§ 9 Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens sieben Stunden bis zu zwei praktische Aufgaben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Einrichten, in Betrieb nehmen und Bedienen einer Maschine oder Anlage,

2.
Umrüsten, in Betrieb nehmen und Bedienen einer Maschine oder Anlage oder

3.
Durchführen einer vorbeugenden Instandsetzung einschließlich der Inbetriebnahme.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Werkzeuge, Betriebs- und Hilfsstoffe festlegen, Messungen durchführen, technische Unterlagen nutzen, Prozesse steuern, Qualitätsprüfungen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz durchführen kann. Bei der Aufgabenstellung ist der Ausbildungsschwerpunkt nach § 4 Abs. 1 zu berücksichtigen.

(3) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die Prüfungsbereiche:

1.
Produktionstechnik,

2.
Produktionsplanung sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

In den Prüfungsbereichen Produktionstechnik und Produktionsplanung kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
Schwerpunkt Metall- und Kunststofftechnik:

1.1
im Prüfungsbereich Produktionstechnik:

a)
technische Unterlagen,

b)
Werkstoffe,

c)
Werkzeuge,

d)
Funktion von Maschinen und Anlagen,

e)
Prüfverfahren und Prüfmittel,

f)
Fertigungstechniken;

1.2
im Prüfungsbereich Produktionsplanung:

a)
Arbeitsschritte,

b)
Qualitätssicherung,

c)
vorbeugende Instandhaltung,

d)
Produktionsanlagen,

e)
Übergabeprotokoll;

2.
Schwerpunkt Textiltechnik:

2.1
im Prüfungsbereich Produktionstechnik:

a)
Rohstoffe, Zwischen- und Endprodukte,

b)
Produktionsverfahren, Prozessabläufe,

c)
Funktion von Maschinen und Anlagen,

d)
prozess- und leistungsbezogene Berechnungen,

e)
Konstruktionstechniken und Produktmerkmale,

f)
Fertigungstechniken;

2.2
im Prüfungsbereich Produktionsplanung:

a)
Arbeitsschritte,

b)
Qualitätssicherung,

c)
vorbeugende Instandhaltung,

d)
Materialfluss,

e)
Anfertigen von Skizzen und Planungsunterlagen;

3.
Schwerpunkt Textilveredelung:

3.1
im Prüfungsbereich Produktionstechnik:

a)
Rohstoffe, Zwischen- und Endprodukte,

b)
Produktionsverfahren, Prozessabläufe,

c)
Funktion von Maschinen und Anlagen,

d)
prozess- und leistungsbezogene Berechnungen,

e)
Veredelungsmittel und deren Funktionsweise,

f)
Umweltschutz und Arbeitssicherheit,

g)
Fertigungstechniken;

3.2
im Prüfungsbereich Produktionsplanung:

a)
Arbeitsschritte,

b)
Qualitätssicherung,

c)
vorbeugende Instandhaltung,

d)
Materialfluss,

e)
Anfertigen von Skizzen und Planungsunterlagen;

4.
Schwerpunkt Lebensmitteltechnik:

4.1
im Prüfungsbereich Produktionstechnik:

a)
Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,

b)
Funktion von Maschinen und Anlagen,

c)
Zerkleinerungs-, Trenn- und Sortierverfahren,

d)
Abfüllen, Etikettieren und Verpacken,

e)
Kochen, Mischen und Haltbarmachen,

f)
lebensmittelrechtliche Bestimmungen und Hygienevorschriften,

g)
Fertigungstechniken;

4.2
im Prüfungsbereich Produktionsplanung:

a)
Arbeitsschritte,

b)
Qualitätssicherung,

c)
vorbeugende Instandhaltung,

d)
Materialfluss,

e)
Maschinenbelegung;

5.
Schwerpunkt Druckweiter- und Papierverarbeitung:

5.1
im Prüfungsbereich Produktionstechnik:

a)
Funktion von Maschinen und Anlagen,

b)
Werkstoffe,

c)
Werkzeuge,

d)
Prüfverfahren und Prüfmittel,

e)
Fertigungstechniken;

5.2
im Prüfungsbereich Produktionsplanung:

a)
Arbeitsschritte,

b)
Qualitätssicherung,

c)
vorbeugende Instandhaltung,

d)
Produktionsanlagen.

Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:

1.
im Prüfungsbereich Produktionstechnik 120 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Produktionsplanung 60 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Produktionstechnik 50 Prozent,

2.
Produktionsplanung 30 Prozent,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn

1.
im praktischen Prüfungsteil und

2.
im schriftlichen Prüfungsteil

jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.



 

Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 MaschFüAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MaschFüAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 MaschFüAusbV Zielsetzung der Berufsausbildung
... in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9  ...