Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 5 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin - Gartenbau (GartenKBerPrV k.a.Abk.)

V. v. 12.07.1994 BGBl. I S. 1593; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 23.07.2001 BGBl. I S. 1663
Geltung ab 24.07.1994; FNA: 806-21-7-42 Berufliche Bildung

§ 5 Prüfungsteil Kundenberatung und Verkauf



(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er gartenbauliche Erzeugnisse und Gartenbedarfsartikel entsprechend den Verbraucherbedürfnissen auswählen und fachgerecht präsentieren sowie Beratungs- und Verkaufsgespräche führen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
psychologische Grundlagen für Beratung und Verkauf:

a)
Bedürfnisse und Kaufmotive von Kunden,

b)
Kundentypologien und Kundenverhalten,

c)
Verhalten bei Beratung und Verkauf;

2.
Gesprächsführung:

a)
persönliche Wirkungsmittel und Rhetorik,

b)
situationsgerechte Gesprächsführung,

c)
Ablauf und Gestaltung des Kundengespräches,

d)
Fragetechnik und Einwandsbehandlung,

e)
Behandlung von Reklamationen und Umtausch;

3.
Verkaufsvorbereitung und -abwicklung:

a)
Annahme, Kontrolle und Lagerung von Ware,

b)
Kennzeichnung, Versorgung und Pflege von Verkaufsware,

c)
Auftragsannahme,

d)
Erstellung von Lieferscheinen und Rechnungsbelegen,

e)
Kassenbedienung und -abrechnung;

4.
Verkaufsförderung und Werbung:

a)
Funktionen des Verkäufers im Rahmen des betrieblichen Marketing,

b)
Erscheinungsbild von Personal und Betrieb,

c)
verkaufsfördernde Maßnahmen, insbesondere Gestaltung von Verkaufsräumen, Warenpräsentation und Produktinformation,

d)
Ziele, Wirkung und Grenzen der Werbung,

e)
Werbemittel, -träger und -maßnahmen.

(3) Die Prüfung umfaßt ein Beratungs- und Verkaufsgespräch nach Absatz 4 und eine Beurteilung eines Verkaufsbereiches nach Absatz 5.

(4) Das Beratungs- und Verkaufsgespräch bezieht sich auf eine praxisbezogene Situation. Es ist selbständig vorzubereiten, durchzuführen und anschließend mündlich zu erläutern. Das Beratungs- und Verkaufsgespräch einschließlich der Vorbereitung und der mündlichen Erläuterung soll nicht länger als 60 Minuten dauern.

(5) Bei der Beurteilung eines Verkaufsbereiches ist ein gärtnerischer Verkaufsbereich zu erfassen, zu analysieren und zu beurteilen. Die Ergebnisse sind in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Für die Beurteilung des Verkaufsbereiches stehen insgesamt bis zu 90 Minuten zur Verfügung. Dabei soll das Prüfungsgespräch je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin - Gartenbau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GartenKBerPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GartenKBerPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 GartenKBerPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 3 GartenKBerPrV Gliederung und Inhalt der Prüfung
...  Markt und Betrieb. (2) Die Prüfung ist nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 praktisch, schriftlich und mündlich ...
§ 7 GartenKBerPrV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
... Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 5 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 5 Abs. 5 zu bilden. Für den Teil ... der Prüfung gemäß § 5 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 5 Abs. 5 zu bilden. Für den Teil Markt und Betrieb ist eine Note als arithmetisches Mittel ...