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§ 7 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin - Gartenbau (GartenKBerPrV k.a.Abk.)

V. v. 12.07.1994 BGBl. I S. 1593; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 23.07.2001 BGBl. I S. 1663
Geltung ab 24.07.1994; FNA: 806-21-7-42 Berufliche Bildung

§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote



(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für den Teil "Warenkunde und Dienstleistungen" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 5 zu bilden. Für den Teil "Kundenberatung und Verkauf" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 5 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 5 Abs. 5 zu bilden. Für den Teil "Markt und Betrieb" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 6 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 6 Abs. 5 zu bilden.

(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten für die drei Prüfungsteile zu errechnen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note "ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Prüfung eine der Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 mit "ungenügend" oder mehr als eine dieser Prüfungsleistungen mit "mangelhaft" benotet worden ist.

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Zitierungen von § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin - Gartenbau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GartenKBerPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GartenKBerPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 GartenKBerPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 8 GartenKBerPrV Wiederholung der Prüfung
... einzelnen Prüfungsteilen und in den einzelnen Prüfungsleistungen gemäß § 7 Abs. 1 zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ...