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§ 4 - Investitionszulagengesetz 2005 (InvZulG 2005)

neugefasst durch B. v. 30.09.2005 BGBl. I S. 2961
Geltung ab 24.01.2005; FNA: 707-6-1-7 Wirtschaftsförderung

§ 4 Gesonderte Feststellung



Werden die in einem Betrieb im Sinne des § 2 erzielten Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Abgabenordnung gesondert festgestellt, sind die Bemessungsgrundlage und der Vomhundertsatz der Investitionszulage für Wirtschaftsgüter, die zum Anlagevermögen dieses Betriebs gehören, von dem für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt gesondert festzustellen. Die für die Feststellung erforderlichen Angaben sind in den Antrag nach § 3 Abs. 2 aufzunehmen.