§ 9 Entlassungsgeld
(1)
1Soldaten, die mehr als sechs Monate freiwilligen Wehrdienst nach §
58b des
Soldatengesetzes geleistet haben, erhalten bei der Entlassung ein Entlassungsgeld.
2Als Entlassung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach §
6 des
Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes.
3§
7 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden vollen Monat des freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch auf Wehrsold 96 Euro, im Übrigen 3,20 Euro je Tag.
(3) Bei der Berechnung des Entlassungsgeldes bleibt die Zeit der Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer truppenärztlicher Behandlung unberücksichtigt.
(4) Soldaten steht kein Entlassungsgeld zu, wenn sie
- 1.
- entlassen werden
- a)
- nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Soldatengesetzes,
- b)
- nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Soldatengesetzes und sie ihre Dienstunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben oder
- c)
- nach § 75 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Soldatengesetzes oder
- 2.
- nach § 76 des Soldatengesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden.
Frühere Fassungen von § 9 WSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitierungen von § 9 WSG
Zitat in folgenden NormenZivildienstgesetz (ZDG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1346, 2301; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 41a ZDG Freiwilliger zusätzlicher Zivildienst (vom 01.12.2010) ... nach § 6 Absatz 2 Satz 2 erstattet. Ein erhöhtes Entlassungsgeld entsprechend § 9 Absatz 3 des Wehrsoldgesetzes wird nicht gezahlt. (6) Dienstleistende nach Absatz 1 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
Artikel 2 15. SGÄndG Folgeänderungen ... aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden." 3. In § 8c Absatz 1 und § 9 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" ...
Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Artikel 4 WehrRÄndG 2010 Änderung des Wehrsoldgesetzes ... das Wort „sechsten" durch das Wort „vierten" ersetzt. 4. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ... worden ist, erhalten die besondere Zuwendung und das Entlassungsgeld nach den §§ 7 und 9 dieses Gesetzes in der am 30. November 2010 geltenden ...
Artikel 7 WehrRÄndG 2010 Änderung des Zivildienstgesetzes ... nach § 6 Absatz 2 Satz 2 erstattet. Ein erhöhtes Entlassungsgeld entsprechend § 9 Absatz 3 des Wehrsoldgesetzes wird nicht gezahlt. (6) Dienstleistende nach Absatz 1 ... ist, erhalten die besondere Zuwendung und das Entlassungsgeld entsprechend den §§ 7 und 9 des Wehrsoldgesetzes in der am 30. November 2010 geltenden Fassung. (4) ...
Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 5 WehrRÄndG 2011 Änderung des Wehrsoldgesetzes ... Dienstzeit entfällt." 10. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Entlassungsgeld (1) Soldaten, die ... 10. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Entlassungsgeld (1) Soldaten, die mehr als sechs Monate freiwilligen Wehrdienst nach ...
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