§ 5 WSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung | § 5 WSG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Dienstbekleidung | |
(Text alte Fassung) Dienstbekleidung und Ausrüstung werden unentgeltlich bereitgestellt. Verzichtet der Soldat auf die Bereitstellung bestimmter Bekleidungsstücke der Friedenszusatzausstattung, erhält er eine einmalige Entschädigung von 25,56 Euro. | (Text neue Fassung) Dienstbekleidung und Ausrüstung werden unentgeltlich bereitgestellt. |