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Änderung § 8c WSG vom 13.04.2013

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§ 8c WSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung
§ 8c WSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8c Wehrdienstzuschlag


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten einen Zuschlag.

(Text neue Fassung)

(1) Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, erhalten einen Zuschlag.

(2) Der Wehrdienstzuschlag beträgt für jeden Tag des freiwilligen Wehrdienstes

1. ab dem ersten Dienstmonat 16,50 Euro,

2. ab dem siebten Dienstmonat 22,50 Euro,

3. ab dem 13. Dienstmonat 24,50 Euro und

4. ab dem 19. Dienstmonat 26,50 Euro.

vorherige Änderung

(3) 1 Der Zuschlag wird mit dem Wehrsold für den Folgemonat gezahlt. 2 Für den letzten Monat des freiwilligen Wehrdienstes wird er bei der Entlassung oder mit dem Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gezahlt.



(3) 1 Der Zuschlag wird mit dem Wehrsold für den Folgemonat gezahlt. 2 Für den letzten Monat des freiwilligen Wehrdienstes wird er an dem für den Folgemonat geltenden allgemeinen Zahltag gezahlt. 3 § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019) 

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