Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8c WSG vom 18.12.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch § 22 USGuSoldGNRG am 18. Dezember 2007 und Änderungshistorie des WSG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 8c WSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung
§ 8c WSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
(Textabschnitt unverändert)

§ 8c Wehrdienstzuschlag


(Text alte Fassung)

(1) Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten einen Zuschlag.

(2) Der Wehrdienstzuschlag beträgt

1. ab dem zehnten Dienstmonat 20,45 Euro,

2. ab dem dreizehnten Dienstmonat 22,50 Euro und

3. ab dem neunzehnten Dienstmonat 24,54 Euro

für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes.


(3) Der Zuschlag wird mit dem Wehrsold des folgenden Monats, für den letzten Monat bei der Entlassung gezahlt.

(Text neue Fassung)

(1) Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, erhalten einen Zuschlag.

(2) Der Wehrdienstzuschlag beträgt für jeden Tag des freiwilligen Wehrdienstes

1. ab dem ersten Dienstmonat 16,50 Euro,

2. ab dem siebten Dienstmonat 22,50 Euro,

3. ab dem 13. Dienstmonat 24,50 Euro und

4. ab dem 19. Dienstmonat 26,50 Euro.


(3) 1 Der Zuschlag wird mit dem Wehrsold für den Folgemonat gezahlt. 2 Für den letzten Monat des freiwilligen Wehrdienstes wird er an dem für den Folgemonat geltenden allgemeinen Zahltag gezahlt. 3 § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.


Anzeige