§ 8c WSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2010 geltenden Fassung | § 8c WSG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8c Wehrdienstzuschlag | |
(1) Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten einen Zuschlag. (2) Der Wehrdienstzuschlag beträgt | |
(Text alte Fassung) 1. ab dem zehnten Dienstmonat 20,45 Euro, | (Text neue Fassung) 1. ab dem siebten Dienstmonat 20,45 Euro, |
2. ab dem dreizehnten Dienstmonat 22,50 Euro und 3. ab dem neunzehnten Dienstmonat 24,54 Euro für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes. (3) Der Zuschlag wird mit dem Wehrsold gezahlt. Für den letzten Monat des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes wird er bei der Entlassung oder mit dem Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gezahlt. |