Änderung § 11 WSG vom 01.12.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 WSG, alle Änderungen durch Artikel 4 WehrRÄndG 2010 am 1. Dezember 2010 und Änderungshistorie des WSG

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§ 11 WSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2010 geltenden Fassung
§ 11 WSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 (Inkrafttreten)


(Text neue Fassung)

§ 11 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010


vorherige Änderung

 


Soldaten, die zum Grundwehrdienst nach § 5 Absatz 1a des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 30. November 2010 geltenden Fassung einberufen worden sind, nicht nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes entlassen werden und deren Dienstzeit nicht nach § 53 Absatz 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes neu festgesetzt worden ist, erhalten die besondere Zuwendung und das Entlassungsgeld nach den §§ 7 und 9 dieses Gesetzes in der am 30. November 2010 geltenden Fassung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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