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Änderung § 8d WSG vom 01.07.2011

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§ 8d WSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 8d WSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8d Mobilitätszuschlag


(Text neue Fassung)

§ 8d (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Soldaten, die Grundwehrdienst leisten und deren Standort mehr als 30 Kilometer von ihrem Wohnort entfernt ist, erhalten einen Mobilitätszuschlag, wenn sie verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Er beträgt bei einer einfachen Entfernung 0,51 Euro je Entfernungskilometer und Monat, insgesamt jedoch höchstens 204 Euro je Monat. Sind die Anspruchsvoraussetzungen nicht für einen vollen Monat erfüllt, ist der Mobilitätszuschlag anteilig zu gewähren. Bei der Bemessung des anteiligen Mobilitätszuschlages sind 30 Tage je Monat zu Grunde zu legen.

(2) Die Entfernung ist nach der kürzesten Straßen- und Fährverbindung zu ermitteln. Standort ist die politische Gemeinde, in der die Einheit oder die Dienststelle ihren Sitz hat, zu der der Soldat einberufen, versetzt oder länger als vier Wochen kommandiert ist. Wohnort im Sinne des Absatzes 1 ist der Ort, in dem der Soldat seine Wohnung nach dem Melderecht hat, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung. Auf Verlangen hat der Soldat eine Meldebestätigung vorzulegen.

(3) Der Zuschlag wird nicht neben dem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f und während einer Untersuchungshaft gezahlt. Er steht ferner erkrankten Soldaten nicht zu, die sich zu Hause aufhalten dürfen.

(4) Der Zuschlag wird monatlich mit dem Wehrsold gezahlt.



 

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