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Änderung § 8h WSG vom 01.07.2011

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§ 8h WSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 8h WSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8h Reserveoffizierzuschlag


(1) Soldaten, die zum Reserveoffizier ausgebildet werden, erhalten einen Reserveoffizierzuschlag von 1.500 Euro.

(Text alte Fassung)

(2) Der Reserveoffizierzuschlag wird nach der Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes der Reserve bei Aufnahme der Ausbildung in einem Teilbetrag von 500 Euro und nach der Beförderung zum Leutnant der Reserve in einem weiteren Teilbetrag von 1.000 Euro gewährt und zusammen mit dem Wehrsold gezahlt. Der Reserveoffizierzuschlag wird nur einmalig gewährt. § 7 Abs. 5 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Reserveoffizierzuschlag wird nach der Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes der Reserve bei Aufnahme der Ausbildung in einem Teilbetrag von 500 Euro und nach der Beförderung zum Leutnant der Reserve in einem weiteren Teilbetrag von 1.000 Euro gewährt und zusammen mit dem Wehrsold gezahlt. 2 Der Reserveoffizierzuschlag wird nur einmalig gewährt. 3 § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)