§ 5 WSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung | § 5 WSG n.F. (neue Fassung) in der am 22.03.2012 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Dienstbekleidung | |
(Text alte Fassung) Dienstbekleidung und Ausrüstung werden unentgeltlich bereitgestellt. Verzichtet der Soldat auf die Bereitstellung bestimmter Bekleidungsstücke der Friedenszusatzausstattung, erhält er eine einmalige Entschädigung von 25,56 Euro. | (Text neue Fassung) 1 Dienstbekleidung und Ausrüstung werden unentgeltlich bereitgestellt. 2 Verzichtet der Soldat zu Beginn seiner Dienstzeit auf die Bereitstellung bestimmter Bekleidungsstücke der Friedenszusatzausstattung, erhält er stattdessen eine einmalige Entschädigung. 3 Die Höhe der Entschädigung orientiert sich an den Beschaffungskosten und wird vom Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift festgelegt. |